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Das Theaterpädagogische Zentrum e.V. Köln

Der gemeinnützige Verein "Theaterpädagogisches Zentrum e.V. Köln" wurde 1981 gegründet, vorerst als Weiterbildungseinrichtung für angehende Theaterpädagoginnen und Theaterpädagogen. Bereits in dieser Anfangsphase spielte  auch Zirkus eine wichtige Rolle: In dem Kinder- und Jugendzirkus Wibbelstetz, den der Verein von Anfang an unterhielt, fand 2001 das heutige Zirkuspädagogische Zentrum (damals: ZAK Zirkus- und Artistikzentrum) seinen Ursprung.

Der Verein wird von einem dreiköpfigen Vorstand geleitet. Mehr zu unseren Vorstandsmitgliedern findest du hier. 

SATZUNG

Vom  21.11.2022

§ 1  Name und Sitz

 1.    Der Verein führt den Namen: Theaterpädagogisches Zentrum e.V.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen unter der Nummer     8071

2.    Der Sitz des Vereins ist Köln.

§ 2 Zweck und Ziele

1.    Der Verein soll pädagogische und künstlerische Arbeit im Theater – und Zirkusbereich leisten. Er erfüllt diese Aufgabe, indem er Theater- und Zirkusprojekte pädagogisch, künstlerisch und organisatorisch betreut, koordiniert und durchführt.

Er fördert und führt Veranstaltungen durch, die den Charakter von Theater und/oder Zirkus für Kinder und Jugendliche haben.

Er berät Theater- und Zirkusgruppen und pädagogische Einrichtungen im theaterpädagogischen und/oder im zirkuspädagogischen Bereich.

2.     Er fördert Theater und Zirkus mit Kindern und für Kinder, mit Jugendlichen und für Jugendliche, er entwickelt und führt Fortbildungsprogramme für Mitarbeiter*innen (Multiplikatoren) aus der Kinder- und Jugendarbeit durch. Der Verein wendet sich an Institutionen der Kinder- und Jugendarbeit, der Arbeit mit Geflüchteten, der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen und Benachteiligungen und an andere pädagogische Einrichtungen.

3.     Er ist seit 12.3.2012 Träger des „Bildungswerkes Darstellende Künste Köln". Näheres regelt dessen Geschäftsordnung.

4.    Der Verein versteht unter pädagogischer Theater- und Zirkusarbeit Aktionen, bei denen sich Kinder und Jugendliche mit ihrer Umwelt und Erlebniswelt auseinandersetzen und die dabei gewonnenen Empfindungen und Erlebnisse durch darstellende Spielformen verarbeiten, um Anregungen für neue Handlungsmöglichkeiten zu finden. Die vom Verein geförderten Veranstaltungen und Weiter- und Fortbildungen entsprechen der obigen Zielsetzung. 

5.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung durch die Förderung der Kinder- und Jugendpädagogik. Er ist grundsätzlich politisch, konfessionell und wirtschaftlich ungebunden. Er fördert insbesondere auch Kunst und Kultur im Sinne der Abgabenordnung § 52 AO.

6.    Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen und Zuwendungen werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre finanziellen Einlagen zurück.

7.    Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

8.    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3  Mitgliedschaft

1.  Mitglieder können juristische Personen (Bspw. pädagogische Einrichtungen,

Künstler*innenkollektive usw.) oder natürliche Personen, die im Sinne des § 2, Abs. 1 und 2 tätig sind, werden. Personen, die beim Verein im Arbeitsverhältnis stehen, können Mitglied werden, aber sind von Vorstandsfunktionen ausgeschlossen.

2.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des

Vorstands kann mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder aufgehoben werden.

3.    Die Mitglieder sind zur Zahlung des durch die Beitragsordnung festgelegten Beitrags verpflichtet. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

4.    Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a)     Austritt: Der Austritt ist nur zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres möglich und muss spätestens drei Monate zuvor schriftlich erklärt werden (letzte Kündigungstermine sind jeweils der 31. März und der 30. September).

b)    Ausschluss: Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, insbesondere, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzung oder seine Pflichten verstößt. Eine grobe Pflichtverletzung liegt bspw. vor, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats die Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese entscheidet auf der nächsten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung. Die Einlegung des Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig

c)     Durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen)

5.    Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern.

6.    Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

 

§ 4 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und setzt sich aus den Mitgliedern und dem Vorstand zusammen.

2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und ist von dem*der Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einzuberufen.

Vorschläge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern bis drei Wochen vorher beim Vorstand eingereicht werden. Weitere Anträge zur Tagesordnung können zu Beginn der Versammlung gestellt werden, sie bedürfen der 2/3 Mehrheit der Versammlung.

3.    Aufgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung ist:

(1)    Entgegennahme der Berichte des Vorstands

(2)    Entgegennahme des Kassenberichtes

(3)    Entlastung des Vorstandes

(4)    Wahlen des Vorstandes und ggfls. des*der Rechnungsprüfer*innen

(5)    Beschlussfassung über die Beitragsordnung

4.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies bestimmt, oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Form und Frist der Einberufung hat gemäß § 4, Abs. 2 zu erfolgen.

5.    Die Mitgliederversammlung wird von dem*der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann ein*e besondere*r Versammlungsleiter*in bestellt werden. 

6.    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der zustimmenden und ablehnenden Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht. Die einzelnen Mitglieder einschließlich der Mitglieder des Vorstandes haben Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 5 Vorstand und Geschäftsleitung

1.     Der Vorstand besteht aus:

(1)    Dem*der Vorsitzenden

(2)    Dem*der stellvertretenden Vorsitzenden

(3)    Einer*m weiteren stellvertretenden Vorsitzenden

(4)    die Mitgliederversammlung kann noch zwei weitere Beisitzer *innen wählen

2.     Der Vorstand ist durch jeweils zwei seiner Mitglieder vertretungsberechtigt.

3.     Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und zweckgerichtete Verwendung der finanziellen Mittel, sowie die Durchführung der Beschlüsse derMitgliederversammlung.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und stellt einen Haushaltsplan auf.

Der Vorstand kann eine Person mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen, der auf der Grundlage der Satzung und Beschlüsse des Vorstandes in dessen Auftrag allein vertretungsberechtigt ist. Diese Person ist verpflichtet, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

 4.    Der Vorstand wird, falls die Mitgliederversammlung vor der Wahl keine andere Entscheidung trifft, für zwei Geschäftsjahre gewählt. Er führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes fort, längstens jedoch für die Dauer eines Geschäftsjahres.

Der Vorstand ist auch beim Ausscheiden von bis zu zwei Vorstandsmitgliedern zur Geschäftsführung fähig.

Vorstandsmitglieder können in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder abberufen werden.

Zur Neuwahl muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

§ 6   Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer*innen haben die Abrechnung und die Buchführung des Vorstandes zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Auf die Wahl der Rechnungsprüfer*innen kann verzichtet werden, wenn mit der Buchführung ein*e externe*r Steuerberater*in beauftragt wird.

§7  Protokoll

Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von dem*der Versammlungsleiter*in und von dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen sind. Jedem Mitglied ist Einsichtnahme zu gewähren. 

§ 8 Eigene Mitgliedschaften

Der Verein führt ein Verzeichnis über eigene Mitgliedschaften.

§ 9  Satzungsänderungen

 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder einschließlich der einzelnen Mitglieder des Vorstandes.

§ 10 Auflösung des Vereins

 1.     Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

2.     Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder einschließlich der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb einer Woche unter Einhaltung einer 14tägigen Ladungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

3.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichen aller Verbindlichkeiten, soweit es die finanziellen Vorlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (Kreisgruppe Köln), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Von der auflösenden Versammlung wird ein kommissarischer Leiter gewählt.

§ 11  Redaktionelle Änderungen

Redaktionelle Änderungen der Satzung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 12  Einverständniserklärung

Die Einverständniserklärung zu dieser Satzung ist von allen Mitgliedern vor Aufnahme schriftlich abzugeben.

§ 13  Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten ist Köln.

Köln, den 21. November 2022