Der gemeinnützige Verein "Theaterpädagogisches Zentrum e.V. Köln" wurde 1981 gegründet, vorerst als Weiterbildungseinrichtung für angehende Theaterpädagoginnen und Theaterpädagogen. Bereits in dieser Anfangsphase spielte auch Zirkus eine wichtige Rolle: In dem Kinder- und Jugendzirkus Wibbelstetz, den der Verein von Anfang an unterhielt, fand 2001 das heutige Zirkuspädagogische Zentrum (damals: ZAK Zirkus- und Artistikzentrum) seinen Ursprung.
Der Verein wird von einem dreiköpfigen Vorstand geleitet. Mehr zu unseren Vorstandsmitgliedern findest du hier.
SATZUNG
Vom 10. März 1981| Geändert am 10.7.2017
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Theaterpädagogisches Zentrum e. V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen unter der Nummer 8071.
2. Der Sitz des Vereins ist Köln.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Verein soll pädagogische Arbeit im Theaterbereich leisten. Er erfüllt diese Aufgabe, indem er Theaterprojekte pädagogisch und organisatorisch betreut, koordiniert und durchführt. Er fördert und führt Veranstaltungen durch, die den Charakter von Theater für Kinder und Jugendlichehaben. Er berät Theatergruppen und pädagogische Einrichtungen im theaterpädagogischenBereich.
2. Er fördert Theater mit Kindern und für Kinder, mit Jugendlichen und für Jugendliche, er entwickelt und führt Fortbildungsprogramme für Mitarbeiter (Multiplikatoren) aus der Kinder- und Jugendarbeit durch. Der Verein wendet sich an Institutionen der Kinder- und Jugendarbeit, der Arbeit mit Menschen mit Migrationshintergrund, der Arbeit mit Behinderten und andere pädagogische Einrichtungen.
3. Er ist seit 12.3.2012 Träger des „Bildungswerkes Darstellende Künste Köln". Näheres regelt dessen Geschäftsordnung.
4. Der Verein versteht unter pädagogischer Theaterarbeit Aktionen, bei denen sich Kinder und Jugendlichemit ihrer Umwelt und Erlebniswelt auseinandersetzen und die dabei gewonnenen Empfindungen und Erlebnisse durch darstellende Spielformen verarbeiten, um Anregungen für neue Handlungsmöglichkeiten zu finden. Die vom Verein geförderten Veranstaltungen und Mitarbeiterfortbildungen entsprechen der obigen Zielsetzung.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung durch die Förderung der Kinder- und Jugendpädagogik. Er ist grundsätzlich politisch, konfessionell und wirtschaftlich ungebunden. Er fördert insbesondere auch Kunst und Kultur im Sinne der Abgabenordnung § 52 AO.
6. Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen und Zuwendungen werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre finanziellen Einlagen zurück.
7. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
8. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können pädagogische Einrichtungen und Theatergruppen, Mitarbeiter aus diesen und natürliche Personen werden, die im Sinne des § 2, Abs. 1 und 2 tätig werden. Angestellte des Vereins TPZ sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder aufgehoben werden.
3. Die Mitglieder sind zur Zahlung des durch die Beitragsordnung festgelegten Beitrags verpflichtet. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch.
(1) Austritt
Der Austritt ist nur zum Ablauf eines Kalenderhalbjahres möglich und muß spätestens drei Monate zuvor durch einen eingeschriebenen Brief erklärt werden (letzte Kündigungstermine sind jeweils der 31. März und der 30. September).
(2) Ausschluß
Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, insbesondere, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Satzungen oder seine Pflichten verstößt. Eine grobe Pflichtverletzung liegt z. B. vor, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist. Gegen den Ausschluß kann binnen eines Monats die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet auf der Nächsten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung. Die Einlegung des Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(3) Tod bei natürlichen Personen
5. Allen Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins zur Verfügung. Der Vorstand beschließt eine Nutzungsordnung. Sie wird von jedem Mitglied anerkannt.
6. Die Mitgliedschaft zum Verein ist schriftlich zu beantragen.
§ 4 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Vereins und setzt sich aus den Mitgliedern und dem Vorstand zusammen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einzuberufen.
Vorschläge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern bis drei Wochen vorher beim Vorstand eingereicht werden. Weitere Anträge zur Tagesordnung können zu Beginn der Versammlung gestellt werden, sie bedürfen der 2/3 Mehrheit der Versammlung.
3. Aufgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung ist:
(1) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
(2) Entgegennahme des Kassenberichtes
(3) Entlastung des Vorstandes
{4) Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
(5) Beschlußfassung über die Beitragsordnung
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies bestimmt, oder die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Form und Frist der Einberufung hat gemäß § 4, Abs. 2 zu erfolgen.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Auf Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann ein besonderer Versammlungsleiter bestellt werden.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der zustimmenden und ablehnenden Stimmen gefaßt. Die einzelnen Mitglieder einschließlich der Mitglieder des Vorstandes haben Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 5 Vorstand und Geschäftsleitung
1. Der Vorstand besteht aus:
(1) dem Vorsitzenden
(2) dem stellvertretenden Vorsitzenden
(3) einem weiteren stellvertretenden Vorsitzenden
(4) die Mitgliederversammlung kann noch zwei weitere Beisitzer wählen
2. Der Vorstand ist durch jeweils zwei seiner Mitglieder vertretungsberechtigt.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach den Bestimmungen der Satzung und zweckgerichtete Verwendung der finanziellen Mittel, sowie die Durchführung der Beschlüsse derMitgliederversammlung.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und stellt einen Haushaltsplan auf.
Der Vorstand kann eine Person mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen, der auf der Grundlage der Satzung und Beschlüsse des Vorstandes in dessen Auftrag allein vertretungsberechtigt ist. Diese Person ist verpflichtet an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
4. Der Vorstand wird, falls die Mitgliederversammlung vor der Wahl keine andere Entscheidung trifft, für zwei Geschäftsjahre gewählt. Er führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes fort, längstens jedoch für die Dauer eines Geschäftsjahres. Der Vorstand ist auch beim Ausscheiden von bis zu zwei Vorstandsmitgliedern zur Geschäftsführung fähig. Vorstandsmitglieder können in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder abberufen werden. Zur Neuwahl muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
5. Bei Stimmgleichheit des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Rechnungsprüfung
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer haben die Abrechnung und die Buchführung des Vorstandes zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§7 Protokoll
Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Jedem Mitglied ist Einsichtnahme zu gewähren.
§ 8 Eigene Mitgliedschaften
Der Verein führt ein Verzeichnis über eigene Mitgliedschaften.
§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder einschließlich der einzelnen Mitglieder des Vorstandes.
§ 1O Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte derMitglieder anwesend sind.
(2) Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder einschließlich der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so muß innerhalb einer Woche unter Einhaltung einer 14tägigen Ladungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl dererschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichen aller Verbindlichkeiten, soweit es die finanziellen Vorlagen derMitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (Kreisgruppe Köln), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Von der auflösenden Versammlung wird ein kommissarischer Leiter gewählt.
§ 11 Redaktionelle Änderungen
Redaktionelle Änderungen der Satzung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 12 Einverständniserklärung
Die Einverständniserklärung zu dieser Satzung ist von allen Mitgliedern vor Aufnahme schriftlich abzugeben.
§ 13 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten ist Köln.